ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der RGtronic GmbH (FN 608958 b, LG Linz)
Blumenweg 1/14, 4202 Hellmonsödt,
im Folgenden kurz: „RGtronic“

für den Bereich
Elektrotechnik, Elektronik und Handel

PRÄAMBEL
Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB und auf der Website von RGtronic der Einfachheit halber
nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer miteingeschlossen.

1. Geltungsbereich der AGB
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der RGtronic und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde), sowie für
Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen, für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch
für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht
ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Alle Leistungen von RGtronic erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, selbst wenn RGtronic widersprechenden AGB nicht
widerspricht. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn RGtronic hätte der Geltung
schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen. Abweichende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, nicht jedoch für Folgegeschäfte. Die von diesen
AGB abweichenden Regelungen sind als nicht gesetzt zu erachten.
1.2. Der Kunde erklärt mit seiner Unterschrift, insbesondere auf Bestellscheinen, Auftragsbestätigungen, Angeboten und sonstigen
Geschäftspapieren der RGtronic bzw. durch die Online-Bestellung, dass er mit dem Inhalt der AGB einverstanden ist. Der Kunde erklärt
mit seiner Unterschrift bzw. Bestätigung weiter, dass er diese AGB gelesen hat und die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt der AGB
Kenntnis zu nehmen. Die AGB stehen, ungeachtet einer bereits erfolgten Übergabe, jederzeit zur Einsichtnahme in den
Geschäftsräumlichkeiten der RGtronic oder im Internet zur Verfügung und werden auf Anfrage auch zugesandt.
1.3. Der Kunde verpflichtet sich, diese AGB auf seine Rechtsnachfolger zu überbinden.
1.4. Diese AGB gelten sowohl für den Unternehmer- als auch für den Verbraucherbereich. Für den Verbraucherbereich gelten diese AGB
jedoch nur insoweit, als einzelnen Bestimmungen keine zwingend gesetzlichen Bestimmungen (insb. des ABGB und KSchG sowie FAGG)
entgegenstehen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Angebote von RGtronic sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien von RGtronic oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch schriftliche Bestätigung von RGtronic verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen von RGtronic, die nicht RGtronic zuzurechnen sind, hat der
Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – RGtronic darzulegen. Diesfalls kann RGtronic zu
deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht
ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages
auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der
gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.5. Die Präsentation von Produkten auf der Website der RGtronic oder in deren Geschäftsräumlichkeiten ist kein Angebot im rechtlichen
Sinn. Das Angebot im Rahmen des Onlineshops erfolgt jeweils ausschließlich durch den Kunden wie in Punkt 2.6. dargestellt.
2.6. Auf der Website der RGtronic erfolgt das Angebot des Kunden durch die Bestellung des Artikels. Das Angebot des Kunden wird durch
Klick auf den Button „zahlungspflichtig bestellen“ für ihn verbindlich. Nach Eingang der Bestellung des Kunden bei der RCtronic wird dem

Kunden eine gesonderte Bestätigung des Erhalts seiner Bestellungen geschickt. Eine solche Bestätigung stellt noch keine Annahme des
Angebots dar. Die Annahme durch RGtrinoc erfolgt erst durch eine gesonderte, schriftlich übersandte Auftragsbestätigung binnen
angemessener Frist, oder durch faktische Lieferung der bestellten Ware(n). Unter angemessener Frist ist ein Zeitraum von längstens 5
Werktage zu verstehen. RGtronic ist berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.7. Bei Entwicklungen von RGtronic die im Auftrag eines unternehmerischen Kunden vorgenommen werden, sind EMV-Tests (Prüfung der
elektromagnetischen Verträglichkeit) grundsächlich Sache des Kunden und nicht im Auftrag enthalten. Sollte der Kunde die Durchführung
der EMV-Prüfung durch RGtronic wünschen, so hat dieser die Durchführung derelben gesondert bei RGtronic in Auftrag zu geben und zu
bezahlen. Allfällig entstehende Mehrkosten durch Änderungen/Anpassungen am Produkt sind nicht im Angebot zur Entwicklung enthalten
und werden gesondert an den Kunden verrechnet.
3. Registrierung auf der Website, Websitezugriff
3.1. Vor der ersten Bestellung muss sich der Kunde auf der Website registrieren.
3.2 Der Kunde muss mindestens 18 Jahre und voll geschäftsfähig sein. Mit der Absendung des Registrierungsformulars bestätigt der Kunde
die Richtigkeit seiner Angaben, insbesondere seines Namens, seines Alters, seiner Geschäftsfähigkeit und seiner Adresse.
3.3 Der Kunde ist für die Geheimhaltung des Zugriffscodes verantwortlich. Jede Person, die sich mit einer auf der Website freigegebenen
Kundenberechtigung und dem dazu passenden Zugriffscode einloggt gilt als bevollmächtigt, Bestellungen für den damit registrierten
Kunden rechtswirksam abzugeben.
3.4. RGtronic trifft keine Haftung für eine unterbrechungsfreie Funktion der Website. RGtronic ist jederzeit berechtigt, auch ohne
Vorankündigung, Arbeiten an der Website durchzuführen, die eine Abschaltung/Unterbrechung mit sich bringen. RGtronic ist auch nicht
verpflichtet, eine bestimmte Serverkapazität zur Verfügung zu stellen, sodass mit Überlastungen und längeren Antwortzeiten gerechnet
werden muss.
4. Preise
4.1. Preisangaben von RGtronic sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
4.2. Die auf der Website (Onlineshop) für Waren angeführten Preise sind Endverbraucherpreise inklusive Umsatzsteuer. Alle zusätzlichen
Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten werden dem Verbraucher vor Abgabe seines Anbots angezeigt, soweit diese Kosten
vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. Wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können,
weist RGtronic im Vorhinein auf das allfällige Anfallen solcher zusätzlicher Kosten vor Abgabe des Angebots durch den Kunden hin.
4.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf ein zusätzliches
angemessenes Entgelt.
4.3. Preisangaben verstehen sich jeweils in EUR, sowie zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
Verpackungs-, Transport- Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden.
Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. RGtronic ist
nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
4.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wird RGtronic gesondert hiermit beauftragt,
ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung, angemessen zu vergüten.
4.5. RGtronic ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen,
wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen
relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,
sofern sich die RGtronic nicht in Verzug befindet.
4.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung
der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
4.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 4.5 sowie bei
Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 4.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung.
4.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke, Einbauten und Armaturen werden im Rohrausmaß
mit gemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter
befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal
1 Meter bleiben unberücksichtigt.
4.9. Für Waren, die RGtronic nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet. Eine Teilung der
jeweiligen Verpackungseinheit ist nur über gesonderte schriftliche Vereinbarung mit RGtronic möglich. Bei über gesonderte schriftliche
Vereinbarung mit RGtronic vom Kunden getätigte Bestellungen unter den angeführten Verpackungseinheiten wird ein
Mindermengenaufschlag von 20 % verrechnet. Bei Verpackungseinheiten im Bund (20 Meter, 50 Meter oder 100 Meter) ist eine Teilung
ausgeschlossen.
4.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben
trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.

5. Beigestellte Ware (Beistellungen)
5.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, ist die RGtronic berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 %
des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
5.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen
liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

6. Zahlung
6.1. Für von RGtronic zu erbringende Leistungen gilt: Wenn im Angebot nicht anderslautendes angeführt ist, wird ein Drittel des Entgeltes
bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
Für Warenbestellungen im Onlineshop gilt: Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde sind Forderungen der RGtronic vor
Ausfolgung der bestellten Produkte vollständig und ohne Abzug zu bezahlen. Eine Bezahlung des Kaufpreises bei Kauf über die Website der
RGtronic ist mittels der folgenden Zahlungsmethoden möglich: Kreditkarte, Vorausrechnung, Bezahlung bei Abholung im Geschäftslokal.
Der Betrag in Höhe des Kaufpreises wird bei Wahl der Zahlung per Kreditkarte bei Annahme des Angebots durch RGtronic von der vom
Kunden angegebenen Kreditkarte abgebucht.
6.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –
Vereinbarung.
6.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für die RGtronic nicht verbindlich.
6.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden ist RGtronic gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte
über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnet die RGtronic einen Zinssatz iHv 4% p.a.
6.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies
im Einzelnen ausgehandelt wird.
6.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit der RGtronic bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist
die RGtronic berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
6.7. Die RGtronic ist diesfalls auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit
sechs Wochen fällig ist und die RGtronic unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei
Wochen erfolglos gemahnt hat.
6.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von RGtronic
anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen
Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit von RGtronic.
6.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung
hinzugerechnet.
6.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten
(Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an RGtronic zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei
verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von EUR 40,00 soweit dies im angemessenen
Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
7. Bonitätsprüfung
7.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die
staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform
(ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt
werden dürfen.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt für Rgtronic frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
8.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-
und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen.
8.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei RGtronic erfragt werden.

8.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht
voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung von RGtronic nicht mangelhaft.
8.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung
Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese Pflicht weist RGtronic im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der
Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen
musste.
8.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen, sowie sonstigen
Betriebsmittel sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
8.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in
technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von RGtronic herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen
kompatibel sind.
8.8. RGtronic ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
8.9. Der Kunde hat RGtronic für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für
die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

9. Leistungsausführung
9.1. RGtronic ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie
aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen in der Leistungsausführung durch
RGtronic gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
9.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so
verlängert sich die Liefer-/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine
Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung
Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
9.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in
Rechnung gestellt werden.
9.6. Leistungen durch RGtronic, welche aufgrund einer Sonderbestellung des Kunden individuell für den Kunden erfolgen/angepasst sind,
können nicht von RGtronic zurückgenommen werden und sind daher vom Umtausch ausgeschlossen.

10. Leistungsfristen und Termine
10.1. Für den Onlinehandel gilt: Die Auslieferung (Postaufgabe durch RGtronic) bei einem online Kauf erfolgt – sofern die Ware vorrätig ist
und auf der Website für sie nichts Abweichendes vermerkt ist – innerhalb von 4-5 Werktagen nach Annahme der Bestellung per E-Mail. Die
Wahl des Transporteurs erfolgt durch RGtronic nach bestem Ermessen, aber ohne Gewähr für die Wahl der schnellsten und billigsten
Versendung.
Für sonstige Leistungsausführungen gelten die jeweils individuell mit RGtronic vereinbarten Leistungsfristen. Unternehmerischen Kunden
gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
10.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von RGtronic nicht verschuldeter
Verzögerung deren Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich von RGtronic liegen (zB schlechte
Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf
Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
10.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder
unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8. dieser AGB, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
10.4. RGtronic ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in deren Betrieb 5 % des
Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung
sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
10.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch RGtronic steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs)
unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

11. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als
Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in
bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von RGtronic nur zu verantworten, wenn sie diese schuldhaft verursacht
haben.
11.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Vom
Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
12. Gefahrtragung
12.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung einer Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
12.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald RGtronic den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur
Abholung im Werk oder Lager bereithält, dieses selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt.
12.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. RGtronic verpflichtet sich, eine
Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche
Versandart.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders),
und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf RGtronic bei bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern RGtronic im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese
innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden ist RGtronic ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei ihr einzulagern,
wofür RGtronic eine Lagergebühr in Höhe von EUR 40,00 zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt das Recht der RGtronic, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird.
14. Widerrufs- und Rücktrittsrechte und –folgen für Verbraucher nach FAGG (14.1 bis 14.8) bzw KSchG (14.9)
14.1 Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG und hat er den auf diesen AGB basierenden Vertrag entweder als Fernabsatzvertrag
oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen (und beträgt das zu zahlende Entgelt im letzteren Fall mehr als EUR 50), kann er von
diesem bis zum Ablauf der in Pkt 14.2 genannten Frist ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Für den Rücktritt muss der Kunde RGtronic
mit einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu
widerrufen, informieren. Der Rücktritt ist jedoch an keine bestimmte Form gebunden. Der Widerruf muss der RGtronic, um wirksam zu
sein, zugehen.
14.2 Die Rücktrittsfrist beträgt wie folgt: a) Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten
Verträgen kann der Kunde binnen 14 Tagen ab dem Tag an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der
Beförderer ist, in den Besitz an der Ware bzw. der letzten Teilsendung bzw der zuletzt gelieferten Ware erlangt hat (§ 11 Abs 2 Z 2 lit a) bis
c) FAGG) ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten, b) Bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen
festgelegten Zeitraum hinweg beträgt die Frist 14 Tage von dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der
nicht der Beförderer ist, den Besitz an der zuerst gelieferten Ware erlangt.
Die Rücktrittsfrist nach Pkt 14.2.a und 14.2.b ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Der Widerruf
muss der RGtronic zugehen, um wirksam zu sein (das Risiko im Falle einer postalischen oder elektronischen Übermittlung (Fax, Email) liegt
beim Kunden).
14.3. Ist die RGtronic ihrer Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist aus
Punkt 14.2. um zwölf Monate. Kommt RGtronic ihren Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage
nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.
14.4. Wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft, hat RGtronic diesem alle Zahlungen, die er von ihm erhalten hat, einschließlich der
Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die
von der RGtronic angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag
zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über dessen Widerruf dieses Vertrags bei RGtronic eingegangen ist. Für diese Rückzahlung
verwendet RGtronic dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit
diesem wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte
berechnet. Bei Kaufverträgen oder sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen kann RGtronic die
Rückzahlung verweigern, bis sie entweder die Ware wieder zurückerhalten hat oder der Verbraucher einen Nachweis über die
Rücksendung der Ware erbracht hat, sofern RGtronic nicht angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.
14.5. Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem dieser uns über den
Widerruf dieses Vertrags unterrichtet, an RGtronic zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die
Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, sofern RGtronic ihn
vorab über die Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung informiert hat. Der Verbraucher muss für einen etwaigen Wertverlust
der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der
Waren nicht notwendigen Umgang durch den Verbraucher zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet jedoch in keinem Fall für den
Wertverlust der Ware, wenn er von von RGtronic nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde.

14.6. Hat der Verbraucher, im Falle eines Vertrages über Dienstleistungen, verlangt, dass diese während der Widerrufsfrist beginnen sollen,
so hat er RGtronic einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher RGtronic von
der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum
Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
14.7. Der Verbraucher hat gemäß § 18 Abs 1 FAGG kein Rücktrittsrecht beim Abschluss von Verträgen über: a) Dienstleistungen, wenn
RGtronic – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 FAGG sowie einer Bestätigung des Verbrauchers
über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11
FAGG mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde, b) Waren oder
Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die
innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, c) Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, d) Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen
Gütern vermischt wurden.
14.8. Beträgt das vereinbarte Entgelt weniger als EUR 50, so steht dem Kunden das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG zu wie folgt: Hat der
Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch
bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder
vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der
Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur
Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise
für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei
Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde
unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss
beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn
nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.
Diesfalls gelten für die Ausübung des Rücktrittsrechtes die Bestimmungen der obigen Punkte 14.4. und 14.5.
14.9. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen
Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen
zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort
zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte
Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50
Euro nicht übersteigt, bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen (diesfalls besteht das Rücktrittsrecht gem.
oben Punkt 14.1 bis 14.8.) oder bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben
hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1. Die von RGtronic gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von RGtronic.
15.2. Eine Weiterveräußerung vor vollständiger Kaufpreiszahlung ist nur zulässig, wenn RGtronic diese rechtzeitig vorher unter Angabe des
Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und RGtronic der Veräußerung zustimmt.
15.3. Im Fall der Zustimmung von RGtronic gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an RGtronic
abgetreten.
15.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist RGtronic bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu
verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden darf RGtronic dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des
Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und RGtronic ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer
Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
15.5. Der Kunde hat RGtronic von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu
verständigen.
15.6. RGtronic ist berechtigt, zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden
zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
15.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
15.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
15.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf RGtronic gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Rgtronic darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet,
sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde
verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von RGtronic hinzuweisen und RGtronic unverzüglich zu verständigen.
16. Schutzrechte Dritter
16.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter
geltend gemacht, so ist RGtronic berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte
Dritter einzustellen und den Ersatz der von RGtronic aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen,
außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

16.2. Der Kunde hält RGtronic diesbezüglich schad- und klaglos.
16.3. Ebenso kann RGtronic den Ersatz von ihr aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
16.4. RGtronic ist berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
17. geistiges Eigentum von RGtronic
17.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von RGtronic beigestellt oder durch den Beitrag von RGtronic
entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum der RGtronic.
17.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung,
Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklicher Zustimmung von
RGtronic.
17.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten
gegenüber.
18. Gewährleistung
18.1. Es gelten für Verbraucher die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
18.2. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen der RGtronic beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
18.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,
spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen
verweigert hat.
18.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als
an diesem Tag erfolgt.
18.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
18.6. Zur Mängelbehebung sind RGtronic seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
18.7. Ein Wandlungsbegehren kann RGtronic durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen
wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
18.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, RGtronic entstandene Aufwendungen für die
Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
18.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
18.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch
Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an RGtronic schriftlich
anzuzeigen.
18.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden
droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht
unzumutbar ist.
18.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
18.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an RGtronic
zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des
unternehmerischen Kunden.
18.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch RGtronic zu ermöglichen.
18.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht
in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser
Umstand kausal für den Mangel ist.
18.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich
auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den von RGtronic im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen
basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8. nicht nachkommt.
18.17. Die Produktabbildungen auf der Website und/oder in Foldern der RGtronic können aufgrund der Auflösung und Größe hinsichtlich
Farbe und Größe vom Aussehen der gelieferten Produkte abweichen. Die gelieferte Ware gilt als vertragsgemäß, wenn die gelieferten
Stücke der sonstigen Produktspezifikation entsprechen.
19. Haftung
19.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet RGtronic bei
Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

19.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch RGtronic
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die RGtronic zur
Bearbeitung übernommen hat. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
19.3. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
19.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe von RGtronic aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
19.5. Die Haftung von RGtronic ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den
Kunden oder nicht von RGtronic autorisierten Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss bei Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern RGtronic nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung
übernommen hat.
19.6. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die RGtronic haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in
Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung der
RGtronic insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
19.7. Bei Eigenentwicklungen von RGtronic, die im Auftrag des unternehmerischen Kunden von RGtronic gefertigt werden, ist das
Produkthaftgesetzt – ungeachtet der gesetzlichen Regeln über das internationale Privatrecht – ausschließlich dann anwendbar, wenn der
unternehmerische Kunde seinen Sitz in Österreich hat oder der Ort der Leistungserfüllung in Österreich liegt.
20. Salvatorische Klausel
20.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen andere gültige Bestimmungen treten, die
dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung unter Berücksichtigung des ursprünglichen Parteiwillens weitestgehend entsprechen. Für den Fall
des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass die Nichtigkeit der AGB nur hinsichtlich dieses
Punktes betrifft, die übrigen jedoch bestehen lässt.
21. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Blumenweg 1/14, 4202 Hellmonsödt).
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen RGtronic und dem unternehmerischen
Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen
Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung
hat.
20.5. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und RGtronic bewusst und
dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug
(insbesondere gemäß 13.) einverstanden ist.

Stand 06.09.2023